Neue Regeln: Das ändert die StVO-Novelle
Mit Stichtag zum 09.11.2021 tritt in Deutschland im zweiten Versuch eine Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Kraft. Temposünder müssen dann mit härteren Strafen rechnen und auch für den Umgang mit schwächeren Verkehrsteilnehmern gibt es neue Regeln. Wir fassen die Änderungen für Sie zusammen.
Ziel der Verkehrsrechtsnovelle ist, die Mobilität sicherer, klimafreundlicher und gerechter zu machen, erklärte der scheidende Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer anlässlich ihrer Vorstellung. Daher hätte man bei der Erarbeitung besonders auf den Schutz von Fahrradfahrern sowie auf die Förderung alternativer Mobilitätskonzepte, wie des Carsharings geachtet, so der CSU-Politiker weiter.
Nachdem der erste Versuch zur Überarbeitung der StVO im Jahr 2020 an Formfehlern gescheitert war, wurden einige Regelungen und Bußgeler in der neuen Fassung nochmals verschärft. Insbesondere die Strafen für Tempoüberschreitungen sind nun im Vergleich zur nochmals höher, als zuvor.
Neue Sanktionen für Geschwindigkeitsverstöße
Das Ziel der erhöhten Sicherheit im Straßenverkehr soll, unter anderem, durch eine Erhöhung der Bußgelder für Geschwindigkeitsüberschreitungen erreicht werden. Darüber hinaus droht bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um mindestens 21 km/h nun ein einmonatiges Fahrverbot.
Die neuen Sanktionen für Verstöße innerhalb geschlossener Ortschaften lauten:
Geschwindigkeitsüberschreitung | Bußgeld | Punkte im Fahreignungsregister | Fahrverbot |
um mindestens 10 km/h | 30 | - | - |
um 11 - 15 km/h | 50 | - | - |
um 16 - 20 km/h | 70 | - | - |
um 21 - 25 km/h | 115 | 1 | 1 Monat |
um 26 - 30 km/h | 180 | 1 | 1 Monat |
um 31 - 40 km/h | 260 | 2 | 1 Monat |
um 41 - 50 km/h | 400 | 2 | 1 Monat |
um 51 - 60 km/h | 560 | 2 | 2 Monate |
um 61 - 70 km/h | 700 | 2 | 3 Monate |
um mindestens 70 km/h | 800 | 2 | 3 Monate |
Außerhalb geschlossener Ortschaften werden die folgenden Strafen verhängt:
Geschwindigkeitsüberschreitung | Bußgeld | Punkte im Fahreignungsregister | Fahrverbot |
um mindestens 10 km/h | 20 | - | - |
um 11 - 15 km/h | 40 | - | - |
um 16 - 20 km/h | 60 | - | - |
um 21 - 25 km/h | 100 | 1 | - |
um 26 - 30 km/h | 150 | 1 | 1 Monat |
um 31 - 40 km/h | 200 | 1 | 1 Monat |
um 41 - 50 km/h | 320 | 2 | 1 Monat |
um 51 - 60 km/h | 480 | 2 | 1 Monat |
um 61 - 70 km/h | 600 | 2 | 2 Monate |
um mindestens 70 km/h | 700 | 2 | 3 Monate |
Neue Regeln zur Rettungsgasse
Auch aufgrund medienwirksamer Fälle, in denen Verkehrsteilnehmer keine Rettungsgasse gebildet oder die Rettungsgasse zum schnelleren Fortkommen missbraucht haben, wurden die Regelungen hier ebenfalls verschärft. Wer keine Rettungsgasse bildet, muss aufgrund der Verschärfungen 200 € Strafe zahlen und das Auto einen Monat stehen lassen, hinzu kommen zwei Punkte in der Flensburger Verkehrssünderkartei.
Für widerrechtliches Befahren der Rettungsgasse sind nochmals härtere Strafen vorgesehen. Dafür werden 320€ Geldbuße, ein Monat Fahrverbot und zwei Punkte im Fahrereignungsregister fällig.
Verbesserter Schutz von Fußgängern und Fahrradfahrern
Die wohl größte Gruppe der neuen bzw. geänderten Regeln betrifft den Umgang mit Fahrradfahrern und anderen sogenannten „schwächeren“ Verkehrsteilnehmern. Dazu gehören auch Fußgänger sowie die Nutzer von Elektrokleinfahrzeugen - also vornehmlich E-Rollern.
Fahrradfahrer dürfen in Zukunft an roten Ampeln rechts abbiegen – vorausgesetzt an der Ampel ist ein spezieller Grünpfeil für Radfahrer angebracht. Des Weiteren wird zusätzlich zur Fahrradstraße die Fahrradzone eingeführt, in der Pkw, Lkw und Motorräder maximal mit 30 Stundenkilometern unterwegs sein dürfen.
Unfallvermeidung durch Seitenabstand und Schrittgeschwindigkeit
In der Straßenverkehrsordnung war bislang lediglich festgestellt worden, dass beim Überholen von Fahrradfahrern ein "ausreichender" Abstand eingehalten werden müsse. Die konkrete Auslegung dieser Formulierung war daher Sache der Gerichte. Mit der aktuellen Novelle ändert sich das: Ab jetzt muss beim Überholen von Fahrradfahrern, Fußgängern und Elektrokleinstfahrzeugen innerorts ein Seitenabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Außerorts vergrößert sich die vorgeschriebene Distanz auf 2 Meter.
Eine weitere besondere Gefährdung für Fahrradfahrer besteht in Abbiegeunfällen mit LKW und anderen Fahrzeugen mit großem totem Winkel. Diese Gefahr soll verringert werden, indem das Rechtsabbiegen für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen nur noch mit Schrittgeschwindigkeit erlaubt ist. Das Abbiegen mit höherer Geschwindigkeit wird mit 70 Euro Geldbuße und einem Punkt in Flensburg geahndet.
Höhere Strafen für Falschparker
Auch Falschparker müssen sich in Zukunft auf härtere Strafen gefasst machen. So wird das Parken in Fußgängerzonen sowie auf Fußwegen künftig teurer und auf Fahrradwegen ist nicht nur das Parken, sondern auch das Halten verboten. Wer gegen diese Vorschrift verstößt, muss ab Inkrafttreten der Änderungen bis zu 110 Euro zahlen. Zusätzlich werden die Strafen für das Parken oder Halten in zweiter Reihe deutlich verschärft. Teurer wird auch das unerlaubte Parken an unübersichtlichen Stellen (jetzt 35€ Bußgeld) sowie auf Schwerbehinderten-Parkplätzen (jetzt 55€ Bußgeld). Wer sein konventionell angetriebenes Auto auf einem Parkplatz für Elektroautos abstellt, zahlt ab sofort ebenfalls 55€.
Weitere Neuerungen sollen dazu beitragen, die Umweltbelastung durch den Straßenverkehr weiter zu reduzieren. So werden die Strafen für das Verursachen von unnötiger Lärm- oder Abgasbelästigung (dazu gehört das Warmlaufenlassen des Motors im Winter) sowie für das unerlaubte Einfahren in eine Umweltzone erhöht. Insbesondere was den ersten Tatbestand betrifft, fällt die Erhöhung ausgesprochen drastisch aus – das fällige Bußgeld verachtfacht sich.
Fazit
Mit dem Inkrafttreten der Gesetzesnovelle werden Verstöße gegen die Verkehrsregeln wieder einmal teurer und besonders für den Umgang mit Fahrradfahrern gibt es neue Regeln. Wir wünschen uns, dass die Änderungen ihren Teil dazu beitragen, den Straßenverkehr für alle Beteiligten sicherer zu machen.
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