Grafik: M. Wiele, Quelle: Autofahrerseite.euImmer wieder informieren Vertragswerkstätten ihre Kunden bewusst falsch zu den Bedingungen rund um die mit dem Fahrzeugkauf gewährten Garantien. In Zeitungsanzeigen, mit Aufklebern auf Serviceheften oder im persönlichen Gespräch vermitteln sie dem Verbraucher den Eindruck, dass der Service zur Wahrung der Garantieansprüche ausschließlich in Vertragsbetrieben durchgeführt werden darf. Wir klären auf, was wirklich gilt.
Irreführende Hinweise
Einige Vertragswerkstätten informieren Ihre Kunden immer noch bewusst falsch oder platzieren irreführende Hinweise auf Serviceheften, mit denen Sie Kunden androhen, die Garantie- und Kulanzansprüche zu verlieren, wenn diese nicht zum Service in die Vertragsbetriebe des Fahrzeughersteller gehen. Siehe hierzu den Hinweis eines Audi-Partners auf dem Service-Plan (Abbildung rechts unten).
Auch mündlich wird oftmals falsch informiert
Gleiche Spielchen laufen bei der Fahrzeugabholung. So erinnert sich auch Holger Müller an die Aussage seines Autohauses bei der Fahrzeugabholung: „Wichtig ist, dass Sie bei uns zum Service kommen, sonst wird das nichts mit Ihrer Garantie“, hatte ihn der Verkäufer gewarnt.
Rechtlich nicht zulässig und unlauterer
Das oben geschilderte Vorgehen (siehe auch Beispiel rechts) verstößt gegen die aktuelle Kfz-GVO (EG) Nr. 461/2010, die unter anderem den fairen Wettbewerb zwischen markengebundenen und freien Kfz-Werkstätten sichern soll. Derartige Formulierungen, die Garantieansprüche an die Durchführung von Servicearbeiten in bestimmten Betrieben knüpfen, sind also kartellrechtlich nicht erlaubt und fallen zudem unter das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (§ 5 Abs. 1 Ziff 1 UWG). Denn der Autofahrer hat, egal ob bei Neu- oder Gebrauchtwagen, die freie Werkstattwahl. Beachten sollte man allerdings, dass die Garantieleistungen dem Garantiegeber obliegen.
Freie Werkstattwahl vom ersten Tag an!
Fakt ist also, dass Sie für Inspektionen, Wartungen, Verschleiß- oder Unfallreparaturen und Pflegearbeiten vom ersten Tag an in einen vom Hersteller unabhängigen Kfz-Betrieb gehen können, ohne seine Gewährleistungs-/ Garantieansprüche zu verlieren. Das gilt laut EU-Kommission für alle Neuwagen- und Anschlussgarantien der Fahrzeughersteller und Vertragshändler. Genauso verhält es sich nach einem BGH-Urteil vom 25. September 2013 (Az. VIII ZR 206/12) auch bei bezahlten Gebrauchtwagengarantien. Dabei muss der Preis der Garantie nicht extra im Kaufvertrag aufgeschlüsselt werden.
Fazit
Lassen Sie sich von derartigen Falschaussagen nicht verunsichern, denn es geht lediglich darum, Sie an die oftmals wesentlich teureren Vertragsbetriebe zu binden. Vertrauen Sie am besten Ihrem unabhängigen Kfz-Meisterbetrieb: Dieser hat die Kompetenz, die Werkzeuge und Informationen, schlanke Kostenstrukturen und braucht keine übertriebenen Standort zu finanzieren. Zudem finden Sie dort einen persönlichen Ansprechpartner, der für Sie da ist und ausschließlich in Ihrem Interesse handelt …und der Preis stimmt auch. Was will man mehr?
Übrigens… eine Werkstatt, der Sie mit gutem Gefühl Ihr Auto anvertrauen können, finden Sie bei uns in der Werkstattsuche
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Unter Mitarbeit von Rechtsanwalt Sebastian Trost / Ralf Galow
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