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Freie Werkstattwahl bei Gebrauchtwagen-Garantie!

Veröffentlicht in Garantien

Natürlich möchte man gerne, dass sein "Gebrauchter“ seinen verkehrssicheren Zustand und seinen Wert behält. Dazu gehört dann auch, die regelmäßigen Inspektionen und Wartungen am Fahrzeug durchführen zu lassen. Wie sieht es aus, wenn man den Wagen in einem Autohaus gekauft hat, die Wartung aber gerne in der unabhängigen Werkstatt seines Vertrauens durchführen lassen will?

"Schönes Auto“, soll auch so bleiben … Quelle: AUTOFAHRERSEITE.EU

Deswegen bekommt es regelmäßige Inspektionen und alle Wartungsarbeiten werden zeitnah durchgeführt. So bleibt der Wagen gut in Schuss und behält lange seinen Wert. Was ist jedoch mit meiner Gebrauchtwagengarantie, wenn ich zum Service, zur Inspektion und zur Wartung in meine Stammwerkstatt gehen will und nicht in den Betrieb, der mir das Auto verkauft hat?

Die Werkstattwahl bleibt frei

Die Meinung der des Bundesgerichtshofes (BGH) dazu ist klar und eindeutig: Der Kunde bezahlt schließlich für die Garantie, deshalb kann dieser auch entscheiden, in welche Werkstatt er geht.
Auch anderslautende Formulierungen im Kleingedruckten der Garantie können daran nichts ändern, denn: Der Käufer eines Gebrauchtwagens mit zusätzlich erworbener Garantie kann die Werkstatt trotz anderslautender Angaben in den Garantiebedingungen frei wählen.
Damit entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe, das Klauseln, die Garantieansprüche an Vertragswerkstätten des Herstellers binden, den Käufer benachteiligen und unwirksam sind (BGH - Urteil Az: VIII ZR 206/12).

Garantie kostet Käufergeld Quelle: AUTOFAHRERSEITE.EU

Dadurch, dass die Garantie dem Käufer nicht kostenfrei gewährt wird, sondern eingepreist ist oder extra berechnet wird, entstehen ihm Rechte. Unter anderem das Recht zur freien Werkstattwahl. Und die sollte man nutzen, denn, warum sollte man seine Wagen nicht dort warten lassen, wo man jahrelang hervorragend bedient wurde?

Wie kam es zu dem Urteil des BGH?

Ausschlaggebender Fall war der Käufer eines Pkw, der seinen Wagen in einem Autohaus gekauft hatte. Mit dem Erwerb des Fahrzeugs erhielt er eine einjährige Gebrauchtwagen-Garantie. Nach einigen Monaten trat ein Defekt an der Ölpumpe des Fahrzeugs auf.
Die Kosten der Reparatur müssen laut dem BGH Urteil von der beklagten Versicherung beglichen werden. Begründet haben die Richter in Karlsruhe ihr Urteil damit, dass die Garantie vom Kläger bezahlt wurde.
2006 erklärte der Bundesgerichtshof bereits eine andere Garantieklausel beim Gebrauchtwagenkauf für rechtswidrig (VIII ZR 251/06): Dabei sollte die Regulierung von Schäden durch die garantiegebende Versicherung davon abhängig gemacht werden, dass alle, vom Autohersteller empfohlenen Servicearbeiten durchgeführt werden müssten.
Hierzu entschieden die Richter jedoch, dass die Versicherung die Abwicklung des Schadens nur dann ablehnen darf, wenn die vom Versicherungsnehmer nicht durchgeführte Wartung ursächlich für den eingetretenen Schaden ist. Hat der Schaden also nichts mit den versäumten Wartungsarbeiten zu tun, dann muss auch in diesem Fall die Garantie für den Schaden aufkommen.

Fazit

Das wäre ja ein Unding: Man bezahlt für eine Garantie, bekommt jedoch im Schadenfall keine Leistung. Fest gebunden an Werkstätten des Händlernetzes wäre man seiner Rechte auf die freie Werkstattwahl beschnitten worden. Jetzt ist jedem wieder selbst überlassen, welche Kfz-Betriebe man mit der Wartung und Inspektion seines Wagens beauftragt. Der oberste Deutsche Gerichtshof hat im Sinne der Verbraucher entschieden. Wir finden das sehr begrüßenswert!

Übrigens… eine Werkstatt, der Sie mit gutem Gefühl Ihr Auto anvertrauen können, finden Sie bei uns in der Werkstattsuche

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Unter Mitarbeit von Rechtsanwalt Sebastian Trost / Ralf Galow

Fotos dieses Artikels:
Quelle: AUTOFAHRERSEITE.EU; Dietmar Gehrdt

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