Vorsicht bei Nachbesichtigungen durch Versicherungen
Ein Unfall ist schnell passiert. Die Versicherung der Gegenseite tritt meistens ebenso schnell auf den Plan und hilft ihnen vermeintlich unbürokratisch und einfach den Schaden zu regulieren. Dabei ist allerdings äußerste Skepsis geboten, denn immer häufiger versuchen Versicherungen im Schadensfall die Ansprüche der Geschädigten unberechtigterweise zu kürzen oder sogar ganz abzulehnen. Ein probates Mittel ist hier die sogenannte Nachbesichtigung. Wie man sich dagegen zur Wehr setzen kann, ist hier nachzulesen.
Finanzielle Interessen der Versicherungen
Die volkswirtschaftlichen Schäden durch Verkehrsunfälle sind immens: 2020 betrugen alleine die Kosten der Sachschäden durch Verkehrsunfälle ca. 20 Milliarden Euro und das während eingeschränkter Mobilität in Zeiten von Corona. 2019 betrug der Sachschaden sogar knapp 23 Milliarden Euro. Durch die Notwendigkeit einer Verkehrshaftpflichtversicherung in Deutschland werden die Schäden fast immer durch die entsprechenden Versicherungsunternehmen reguliert. Diese haben aber natürlich ein wirtschaftliches Interesse daran ihre Ausgaben zu minimieren und die Gewinne zu maximieren. Sie nutzen Einsparpotenziale stets hartnäckig aus, auch wenn das bedeutet Geschädigte zu bedrängen oder zu übervorteilen
Geschädigte unter Druck in der Ausnahmesituation
Wie gehen die Versicherungen also konkret vor? Sie ziehen einen Nutzen daraus, dass sich die Geschädigten in Ausnahmesituationen befinden. Unfallbeteiligte sind häufig unter Schock oder verarbeiten das Erlebte noch, während sie die Abwicklung des Unfalls organisieren müssen, bei der ohnehin diverse Unsicherheiten lauern. Die Versicherungen bieten nun scheinbar schnell und unbürokratische Hilfe an: Ein Gutachter der Versicherung nimmt den Schaden gerne kurzfristig unter die Lupe. Meist gehen dann Zahlungen zur Reparatur des Schadens schnell ein. Das Problem dabei: Häufig fallen die Entschädigungen viel geringer aus als nötig. Die Schäden werden „klein gerechnet“. So erhält man zwar rasch Geldmittel, aber diese decken unter Umständen überhaupt nicht die notwendigen Ausgaben für die komplette Instandsetzung ab. Das ist nicht fair, denn schließlich hat der Geschädigte den Anspruch darauf so gestellt zu sein, als wäre der Unfall nicht passiert.
Die Nachbesichtigung als Mittel zum Zweck
Doch da endet noch nicht das dreiste Vorgehen der Versicherungen. Es ist ebenfalls gängige Praxis, dass Geschädigte im Nachgang einer Reparatur einen Brief von der gegnerischen Versicherung mit der Forderung erhalten, den Wagen einer Nachbesichtigung durch einen hauseigenen Gutachter zu unterziehen. Dieser stellt dann fest, dass Schäden unverhältnismäßig kostspielig behoben wurden oder Ausbesserungen stattgefunden haben, die mit dem Unfall nichts zu tun haben.
Die Haftpflichtversicherer pochen gerne auf ihr vermeintliches Recht, das Auto besichtigen zu dürfen. Meistens wird hierzu als Argument vorgebracht, dass man den Schaden anhand der Unterlagen nicht nachvollziehen könne. Das allein gibt der Versicherung jedoch kein Recht auf eine Nachbesichtigung zu beharren. Tut sie es trotzdem oder droht, sie würde aus diesem Grund die Zahlung verweigern, handelt die Versicherung rechtswidrig (siehe hierzu Urteil des LG Lübeck vom 19.04.13, Az. 16 O 19/12).
Ein Anspruch auf Nachbesichtigung des Unfallfahrzeuges steht dem Schädiger also grundsätzlich nicht zu. Die bloße Angabe, die Kalkulation des Sachverständigen sei nicht ohne weiteres nachvollziehbar, genügt jedenfalls nicht, um ein Nachbesichtigungsrecht mit der Folge einer zulässigen gänzlichen Zahlungsverweigerung zu begründen (siehe hierzu Urteil des LG Berlin vom 13.07.2011, Az. 42 0 22/10).
Als Geschädigter hat man zwei Möglichkeiten:
- Man kann sein Recht nutzen und der Versicherung die Nachbesichtigung verweigern, sollte diese keine vernünftigen Gründe für die begehrte Nachbesichtigung genannt haben. Leider schalten bei dieser Vorgehensweise die Versicherungen oft auf stur und verweigern einfach die Zahlung. Übrig bleibt dann nur die Klage und auch hier ist aufgrund der uneinheitlichen Rechtsprechung Vorsicht geboten.
- Man kann die Nachbesichtigung zulassen ABER den eigenen Gutachter, den, der das Schadensgutachten erstellt hat, zu dem Termin hinzubitten, um zum Gutachter der Versicherung Stellung zu nehmen.
Die bessere Lösung ist eindeutig die zweite, denn wünscht die gegnerische Versicherung eine Nachbesichtigung, dann muss sie auch den Gutachter des Geschädigten für seine Tätigkeiten im Rahmen der Nachbesichtigung bezahlen - nur so ist Waffengleichheit gewährleistet. Denn nimmt man den eigenen Gutachter nicht hinzu, dann ist das Gutachten der Versicherung erst einmal in der Welt und diese kürzt und streicht mit Verweis auf das Gutachten. Es bliebe dann wieder nur der kostspielige Rechtsweg.
Aus diesem Grund empfehlen wir die Versicherung frühzeitig dazu zu informieren, dass der eigene Gutachter an der Nachbesichtigung teilnehmen wird und der Versicherung die Rechnung zum Ausgleich vorgelegt wird. Oftmals erübrigen sich so die Nachbesichtigungen schneller als man denkt.
Downloads für die Abwicklung
Nachfolgend finden Sie zwei Entwürfe für die Korrespondenz mit der gegnerischen Versicherung:
Antwortschreiben, falls die Versicherung Sie zur Nachbegutachtung angeschrieben hat
Antwortschreiben, falls das Schreiben zur Nachbegutachtung von einer Prüforganisation kommt
Fazit
Gehen Sie nicht voreilig auf Forderungen der gegnerischen Versicherung ein und sichern Sie sich mit fachkundiger Hilfe gegen das übergriffige Verhalten ab. Entsprechend formulierte Vorlagen finden Sie weiter oben oder Sie sprechen Ihre Werkstatt darauf an.
Übrigens… eine Werkstatt, der Sie mit gutem Gefühl Ihr Auto anvertrauen können, finden Sie bei uns in der Werkstattsuche. Haben Sie Fragen oder suchen Sie Antworten zu Themen, dann schicken Sie uns Ihre Fragen rund ums Autofahren! Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Quellen: Bundesanstalt für Straßenwesen (https://www.bast.de/DE/Statistik/Unfaelle/volkswirtschaftliche_kosten.pdf%3F__blob%3DpublicationFile%26v%3D9); Unfalllexikon (https://unfall-lexikon.de/nachbesichtigung/); Verkehrsrecht Nürnberg (https://unfall-anwalt-nürnberg.de/nachbesichtigung-durch-versicherung/)
Unter Mitarbeit von Rechtsanwalt Sebastian Trost (www.lst.law) / Ralf Galow
Fotos dieses Artikels:
Quelle: AUTOFAHRERSEITE.EU