Beifahrer verursacht beim Türöffnen Schaden - wer haftet?
Das kennen wir alle aus dem täglichen Geschehen im Auto-Alltag: In der Eile wird die Beifahrertür zu forsch geöffnet und beschädigt dadurch einen parkenden Pkw. Das kann teuer werden, denn hier muss gegebenenfalls großflächig lackiert werden. Aber wer haftet eigentlich für den Schaden?
Ein Fallbeispiel: Nur ein paar Meter von der Haustür entfernt stellte die Klägerin ihren Pkw rechts neben einem bereits parkenden Wagen ab. Beim Öffnen der Beifahrertür beschädigte der Beifahrer des parkenden Fahrzeugs den Pkw der Klägerin.
Die Klägerin richtete darauf folgend ihre Ansprüche in Höhe von 1149,59 Euro plus vorgerichtliche Anwaltskosten und Zinsen gegen die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des gegnerischen Kfz. Die Versicherung hielt sich in diesem Falle aber für nicht zuständig und verweigerte jegliche Schadensregulierung.
Versicherung muss Kosten begleichen
Der Prozess wurde schließlich vor dem Landgericht (LG) Saarbrücken geführt, welches in ihrem abschließenden Urteil der Zahlungsklage weitgehend stattgab. Bis auf eine, nicht näher begründete „Kostenpauschale“ von 30 Euro muss die gegnerische Versicherung den Sachschaden, die Kosten des Gutachters und die außergerichtlichen Anwaltskosten begleichen (LG Saarbrücken, Urteil v. 20.11.2015, Az.: 13 S 117/15).
Fahrzeughalter haftet grundsätzlich
Bei Schäden, die durch das Fahrzeug des Halters verursacht werden, ist die Frage, wer die Tür geöffnet hatte, letztendlich irrelevant. Grundsätzlich haftet der Fahrzeughalter bzw. dessen Kfz-Versicherung für Schäden, die mit dem Fahrzeug des Halters verursacht werden (§ 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz, StVG).
Daher kann sich der Geschädigte auch direkt an die Versicherung des Fahrzeughalters wenden. Zudem hatte die Klägerin ihr Fahrzeug den Vorschriften entsprechend geparkt, so konnte eine Mitschuld der Geschädigten ausgeschlossen werden.
Fazit
Egal, welche Person das Fahrzeug verlässt – wird beim Aussteigen ein Fahrzeug beschädigt, kann sich der Geschädigte mit seinen Schadensersatzansprüchen auch direkt an die gegnerische Versicherung wenden.
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Unter Mitarbeit von Rechtsanwalt Sebastian Trost / Ralf Galow
Fotos dieses Artikels:
Quelle: Marc Wiele, AUTOFAHRERSEITE.EU
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