Fahrerflucht: Vorsatzdelikt mit harten Konsequenzen!
Egal, ob es sich um einen Bagatellschaden handelt oder ein schwererer Unfall passiert ist - Eine Fahrerflucht ist niemals ein Kavaliersdelikt! Mit welchen Strafen zu rechnen ist, erklären wir Ihnen hier.
Ein Malheur beim Einparken kann jedem Autofahrer passieren. Natürlich ist der Schreck im ersten Moment groß und man ist aufgeregt und verunsichert. Wichtig ist jetzt, einen kühlen Kopf zu behalten, analytisch zu denken und sich nicht, wie es laut einer aktuellen Umfrage ein Viertel der Autofahrer tun würden, "aus dem Staub“ zu machen.
Hat man ein fremdes Kfz beschädigt und als Unfallbeteiligter unerlaubt den Ort des Geschehens verlassen, ohne die anderen Beteiligten zu informieren und Ihnen die Feststellung der eigenen Personalien ermöglicht, drohen drastische Strafen. In einem solchen Fall spricht der Gesetzgeber von "Unerlaubtem Entfernen vom Unfallort" - eine Straftat, die mit hohen Geldstrafen, Punkten und einem Fahrverbot geahndet wird.
Allein in NRW zählte die Polizei im vergangenen Jahr 143.000 Fälle von Fahrerflucht.
Drastische Strafen für Unfallverursacher
Je nach Art der angerichteten Schäden und dem Verhalten des unfallflüchtigen Autofahrers, können die Gerichte unterschiedliche Strafmaße festlegen. Dabei wird das Verfahren bei Bagatellschäden bis ca. 600 Euro in vielen Fällen gegen Zahlung eines Bußgeldes eingestellt.
Schäden bis 1.300 Euro können mit einer Strafzahlung von einem Monatsgehalt, zwei Punkten im Flensburger Fahrereignungsregister und bis zu drei Monate Fahrverbot belegt werden. Liegt der Schaden über der 1.300 Euro-Grenze, gibt es drei Punkte, der Führerschein wird mindestens sechs Monate eingezogen und es drohen zusätzlich hohe Geldstrafen. Außerdem wird der Vorgang zehn Jahre in der Flensburger Verkehrssünderkartei gespeichert.
Visitenkarte hinterlassen reicht nicht
Das richtige Verhalten nach einem Unfall ist eigentlich klar. Der Verursacher muss umgehend den Geschädigten benachrichtigen und gegebenenfalls auch die Polizei in Kenntnis setzen. Besteht keine Möglichkeit, den Geschädigten zu kontaktieren, hat der Verursacher mindestens eine halbe Stunde am Unfallort zu warten, bevor er die Polizei verständigt. Eine Visitenkarte hinter die Wischerblätter des beschädigten Pkw zu klemmen reicht nicht aus.
(Hinweis für Geschädigte: Zettel von Zeugen sind vor Gericht nicht zugelassen und helfen somit in der Regel nicht dabei, die Tat aufzuklären.)
Wie sollte ich reagieren, wenn ich durch Fahrerflucht geschädigt wurde?
Geschädigte sollten immer sofort die Polizei verständigen. Sofern Sie den Unfall persönlich mitbekommen haben und Ihr Fahrzeug noch verkehrssicher ist, können Sie dem Unfallflüchtigen im Rahmen der Verkehrsregeln folgen und während dessen den Kontakt zur Polizei halten. Sammeln Sie unbedingt alle möglichen Informationen über den Unfallverursacher und sein Fahrzeug, z.B. das Kennzeichen, das Modell und die Farbe. Wenn möglich dokumentieren Sie den Vorgang und die Fahrerflucht mit Fotos. Sobald die Polizei eintrifft, sollten Sie den Vorfall zu Protokoll geben und Anzeige erstatten.
Schäden zum Teil nicht gedeckt
Auch die Schadensabwicklung wird für den Flüchtigen ein Problem: Unfallflucht ist eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht wodurch die Kaskoversicherung, laut ADAC, Zahlungen verweigern und den Vertrag kündigen kann. Die Haftpflichtversicherung begleicht die Schäden des Unfallgegners, Beträge bis zu 5.000 Euro werden in der Regel vom Unfallverursacher zurückgefordert.
Kann der Unfallverursacher nicht aufgefunden werden, springt in bestimmten Fällen die Verkehrsopferhilfe ein und übernimmt die Kosten des Geschädigten.
Fazit
Schon der Anstand gebietet, wenn nötig, Erste Hilfe zu leisten und sich nach dem Befinden aller Unfallbeteiligten zu erkundigen. Ebenso sollte es selbsterklärend sein, dass man Sachschäden korrekt meldet und bei der Aufklärung des Unfalls so gut es geht mitwirkt. Nicht nur der Gesetzgeber sieht das so, sondern auch alle Verkehrsteilnehmer mit An- und Verstand.
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Unter Mitarbeit von Rechtsanwalt Sebastian Trost / Ralf Galow
Fotos dieses Artikels:
Quelle: Rainer Pohl / ADAC e.V.
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